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   VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 2173/18   

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VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 2173/18 (https://dejure.org/2023,45287)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.11.2023 - 6 A 2173/18 (https://dejure.org/2023,45287)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. November 2023 - 6 A 2173/18 (https://dejure.org/2023,45287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 37 Abs 2 EEG 2012, § 40 S 1 EEG 2012, § 41 Abs 1 Nr 1b EEG 2012, § 41 Abs 2 EEG 2012, § 43 Abs 1 EEG 2012, § 277 Abs 4aF HGB, § 285 Nr 31 HGB
    Nachweis der selbst verbrauchten Strommenge und Berechnung der Bruttowertschöpfung im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 2173/18
    Der Nachweispflicht gemäß § 41 Abs. 2 EEG 2012 kann hinsichtlich der in einem Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage als insgesamt abgenommen und als selbst verbraucht angegebenen Strommenge auch auf andere Weise als durch Vorlage von Stromrechnungen, Stromlieferverträgen sowie dem Messergebnis eines (eigenen) Stromzählers genügt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 8 C 7/14 ).

    Eine objektiv nachprüfbare Ermittlung der Stromverbrauchsmengen sei aber mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -) zum Zeitpunkt der Ausschlussfrist für den Eingang eines Antrags zur besonderen Ausgleichsregelung zwingend geboten.

    (2.) Unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren beanstandeten Nachweiserbringung hinsichtlich des an der Abnahmestelle E. selbst verbrauchten Stroms, folgt der Senat insofern der - schriftsätzlich von den Beteiligten bereits im vorbereitenden Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich erörterten - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -, juris) und den darin aufgestellten rechtlichen Maßstäben.

    Eine solche geeignete Tatsachengrundlage bilden etwa die nach § 41 Abs. 2 EEG 2012 vorzulegenden Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen des betroffenen Unternehmens (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris, Rdnr. 19, 22; sowie vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -, juris, Rdnr. 24).

    Damit soll im Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher (vgl. § 40 Satz 2 EEG 2012) sichergestellt werden, dass nur diejenigen Unternehmen in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kommen, die die gesetzlichen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen (vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 65, Zu § 41 [Unternehmen des produzierenden Gewerbes], "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften", mit dem § 40 EEG 2012 eingeführt wurde; siehe auch BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris, Rdnr. 22, 28, sowie vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -, juris, Rdnr. 24).

    Spätere Nachbesserungen des Behördenantrags sind nicht möglich mit der Folge, dass ein eventueller Anspruch auf Begrenzung erlischt (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -, juris, Rdnr. 24 und 25).

    Dies ist nicht der Fall, wenn die im Begrenzungsantrag benannte, selbst verbrauchte Strommenge im Wege einer Hochrechnung geschätzt wurde und es hierzu etwa an Angaben zur Methodik der Berechnung fehlt (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -, juris, Rdnr. 26, 27).

    Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der als Anlage zum Schreiben vom 27. Juni 2013 übersandte Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Gesamtunternehmen C. sowie dessen beide Abnahmestellen im Werk E. sowie im Werk F. (vgl. zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -, juris, Rdnr. 21).

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 52.09

    Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beiladung;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 2173/18
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris, Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 - 8 C 27/20 -, juris, Rdnr. 9; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 2021 - 6 A 260/19 -, juris, Rdnr. 55 m.w.N.).

    Eine solche geeignete Tatsachengrundlage bilden etwa die nach § 41 Abs. 2 EEG 2012 vorzulegenden Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen des betroffenen Unternehmens (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris, Rdnr. 19, 22; sowie vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -, juris, Rdnr. 24).

    Damit soll im Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher (vgl. § 40 Satz 2 EEG 2012) sichergestellt werden, dass nur diejenigen Unternehmen in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kommen, die die gesetzlichen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen (vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 65, Zu § 41 [Unternehmen des produzierenden Gewerbes], "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften", mit dem § 40 EEG 2012 eingeführt wurde; siehe auch BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris, Rdnr. 22, 28, sowie vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -, juris, Rdnr. 24).

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14

    Änderung der Rechtsauffassung der Behörde; Ausgliederung; Ausschlussfrist;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 2173/18
    Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, juris, Rdnr. 19; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16.Z -, juris, Rdnr. 10), und die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen daher hoch anzusetzen sind.

    Da - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzlichen Vorgaben der besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, kommt insofern eine im Gesetz nicht vorgesehene Privilegierung angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher auch im Wege einer Analogie oder einer teleologischen Extension der anspruchsbegründenden Vorschriften nicht in Betracht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, juris, Rdnr. 19; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16.Z -, juris, Rdnr. 10).

  • VGH Hessen, 22.05.2018 - 6 A 2146/16

    Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 2173/18
    Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, juris, Rdnr. 19; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16.Z -, juris, Rdnr. 10), und die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen daher hoch anzusetzen sind.

    Da - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzlichen Vorgaben der besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, kommt insofern eine im Gesetz nicht vorgesehene Privilegierung angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher auch im Wege einer Analogie oder einer teleologischen Extension der anspruchsbegründenden Vorschriften nicht in Betracht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, juris, Rdnr. 19; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16.Z -, juris, Rdnr. 10).

  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 74/03

    Bilanzmäßige Behandlung einer Ausgleichszahlung für entgangenen Gewinn

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 2173/18
    Das bedeutet, dass hierunter solche Erträge zu fassen sind, die ihrer Art nach als ungewöhnlich und nicht als im normalen Geschäftsgang angefallen anzusehen sowie daneben selten beziehungsweise unregelmäßig im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 -, juris, Rdnr. 16; siehe auch Kessler/Freisleben, in: Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 277 HGB, Rdnr. 89 f.).
  • BVerwG, 09.06.2021 - 8 C 27.20

    Keine Begrenzung der EEG-Umlage für Bananenreiferei

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 2173/18
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris, Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 - 8 C 27/20 -, juris, Rdnr. 9; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 2021 - 6 A 260/19 -, juris, Rdnr. 55 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 26.10.2017 - 6 A 1762/15

    Berechnung der Bruttowertschöpfung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 2173/18
    Hinsichtlich der als Vorleistung von der Klägerseite in Ansatz gebrachten Factoringgebühren sei noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 6 A 1762/15 -) diese Aufwendungen keine abzugsfähigen Vorleistungen darstellten.
  • VGH Hessen, 16.09.2021 - 6 A 260/19

    Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 2173/18
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris, Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 - 8 C 27/20 -, juris, Rdnr. 9; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 2021 - 6 A 260/19 -, juris, Rdnr. 55 m.w.N.).
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